TRBS 2121

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121

Gefährdung von Personen durch Absturz

- Allgemeine Anforderungen -

Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissen-schaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicher-heit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht. Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheits-verordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

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Die TRBS 2121 gilt für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, die durch Absturz von Personen bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln oder beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen entstehen können. Sie benennt beispielhaft Maßnahmen, die zum Schutz von Personen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich angewendet werden können. Diese Technische Regel beschreibt die übergeordneten Zusammenhänge und Vorgehensweisen für das Gefahrenfeld Absturz von Personen.
Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:

    A. Absturzsicherungen
    Absturzsicherungen sind z. B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.

    B. Auffangeinrichtungen
    Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein. Auffangeinrichtungen sind z. B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.

    C. Individueller Gefahrenschutz
    Können Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden, ist Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorzusehen. Diese muss der DIN EN 363 gerecht werden, machen eine weitere nach TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilungen) für diesen Einzelfall notwendig und erfordern entsprechende Unterweisungen der Anwender.

Quelle: Auszug aus TRBS 2121
Regeln und Gesetze für Prüfung Sekuranten Steigleitern Leitern und Tritte sowie Hochregale

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