DGUV|BGR|Prüfungen

| DGUV REGELN | BG REGELN | PRÜFUNGSVORSCHRIFTEN |


Hier finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Verordnungen, Regeln, Informationen zu Prüfungen und Arbeitssicherheit

DGUV Regeln | BG Regeln | Prüfungsvorschriften 

Dieses Verzeichnis und Zusammenstellung soll Ihnen dabei helfen, einen schnellen Überblick über die Regeln, Verordnungen und Informationen zu erhalten.
Dies sollte ein wichtiger Schritt zu Ihrer Arbeitssicherheit sein.
Beachten Sie bitte, jede Information, die hier bereitgestellt wird kann sich im Laufe der Zeit ändern oder überarbeitet werden. Wir haben nach besten Wissen und gewissen die aktuellsten Informationen für Sie zusammenge-stellt.
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BGR/GUV-R 112-198

BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) (bisherige ZH 1/709)


In dieser Regel sind die Vorschriften

  • des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeits-schutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),
  • der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)

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DGUV Regel 108-007 Regalprüfung

DGUV Regel 108-007 - Lagereinrichtungen und -geräte (bisher: BGR 234) 

(bisher ZH 1/428)


In dieser Regel sind die Vorschriften und gibt folgendes vor:


Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist


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DGUV Information 208-016 Leitern und Tritte PSA-Check Poelmann

DGUV Information 208-016 (BGI694/BGV D36)– Umgang mit Leitern und Tritten


Die DGUV Information 208-016, ehemals BGI 694 bzw. BGV D36, beschreibt die Hand-lungsanleitung im Umgang mit Leitern und Tritten. Diese Information befasst sich mit den Leiterbauarten und dem dazugehörigen Zubehör. Als Grundlage dient hier das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverord-nung (BetrSichV). Für den ordnungsgemäßen Zustand hat der Unternehmer Sorge zu tragen, das umfasst die regelmäßige Prüfung der Leitern und Tritte. Die Häufigkeit dieser Prüfung ist dabei von mehreren Faktoren abhängig: den bestehenden Betriebsverhältnissen, vor allem von der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie von den bereits bei vorherigen Prüfungen festgestellten schweren Mängeln. DIE DGUV I 208-016 IST NICHT FÜR ORTSFESTE STEIGLEITERN

DGUV I 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleitern (BGI/GUV-I 5189)


DGUV Information 208-032 - Auswahl und Benutzung von Steigleitern (bisher: BGI/GUV-I 5189)


Diese Information enthält Hinweise und Empfehlungen für die sicherheitsgerechte Gestaltung, Instandhaltung und Prüfung von ortsfesten Steigleitern.


Leitern, die als mobile Leitern nur zeitweise an Masten befestigt sind (Mastleitern) und senkrecht begangen werden, werden hier nicht behandelt.


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BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 

(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. 


Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in § 18 und in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können.


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TRBS 2121 Technische Regel Betriebsicherheit

TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen - Technische Regel für Betriebssicherheit - 

Diese Technische Regel gilt für die Ermitt-lung und Bewertung von Gefährdungen, die durch Absturz von Personen bei der Bereit-stellung und Benutzung von Arbeitsmitteln oder beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen entstehen können. Sie benennt beispielhaft Maßnahmen, die zum Schutz von Personen bei Tätig-keiten im Gefahrenbereich angewendet werden können.


Herabfallen von Personen von einem Arbeitsmittel auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen Gegenstand. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen

durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Ver-sinken in flüssigen oder körnigen Stoffen.


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TRBS 2121-1 Gefährdung von Personen durch Absturz

TRBS 2121 Teil 1 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten - Technische Regel für Betriebssicherheit - 

Diese technische Regel gilt für die Ermitt-lung von Maßnahmen zum Schutz von 

Beschäftigten gegen Absturz  von Gerüsten. Sie konkretisiert die §§ 10 und 11 und Anhang 2 Abschnitt 5 der Betriebs-sicherheitsverordnung hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden. 


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TRBS 2121-2 Prüfung von Leitern und Tritte PSA-Check Poelmann

TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern - Technische Regel für Betriebssicherheit -

Diese technische Regel gilt für die Ermitt-lung von Maßnahmen zum Schutz von Be­schäftigten gegen Absturz. 

Sie konkretisiert die §§ 10, 11 und Anhang 2, Abschnitt 5 der Betriebssicher-heitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Bereitstellung  und Benutzung von Leitern. Sie ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.  


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TRBS 2121-3 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen PSA-Check Poelmann

TRBS 2121 Teil 3 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen - Technische Regel für Betriebssicherheit -

Diese technische Regel gilt für die Ermitt-lung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert die §§ 10 und 11 und Anhang 2 Abschnitt 5 der Betriebs-sicherheitsverordnung hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren  unter  Zuhilfenahme von Seilen  und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.  


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ASR 1.8 Verkehrswege Arbeitsstättenrichtlinie Steigleitern PSA-Check Poelmann

ASR 1.8 Verkehrswege

ASR steht für die ehemalige Bezeichnung „Arbeitsstättenrichtlinie“ der heutigen technischen Regeln für Arbeitsstätten. Hierin werden sämtliche Anforderungen bezüglich des Stands der Technik, der hygienischen Anforderungen sowie der Arbeitsmedizin dargestellt, die für das Einrichten und das Betreiben von Arbeitsstätten gelten. Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Verkehrs-wegen inklusive Treppen, ortsfesten Steigleitern und Steigeisengängen, Laderampen sowie Fahrsteigen und Fahrtreppen. Sie gilt nicht für Zu- und Abgänge in, an und auf Arbeitsmitteln im Sinne  von  § 2 Abs.1  der Betriebssicherheitsverordnung und für Fahrzeuge sowie dazugehörige Anhänger, die für die Beförderung von Personen und den Gütertransport bestimmt sind.


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ASR A2.1 schutz vor Absturz PSA-Check Poelmann

ASR A2.1 Schutz vor Absturz und 

herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

ASR steht für die ehemalige Bezeichnung „Arbeitsstättenrichtlinie“ der heutigen technischen Regeln für Arbeitsstätten. Hierin werden sämtliche Anforderungen bezüglich des Stands der Technik, der hygienischen Anforderungen sowie der Arbeits-medizin dargestellt, die für das Einrichten und das Betreiben von Arbeits-stätten gelten. Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen zum Schutz vor Ab-sturz oder herabfallenden  Gegenständen. Sowie die damit verbundenen Maßnahmen bezüglich des Betretens von  Dächern  oder anderen Gefahrenbereichen nach §3 a Abs.1 der  Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Punkt 1.5 Abs. 4 und Punkt 2.1 des Anhangs.


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Regeln und Gesetze für Prüfung Sekuranten Steigleitern Leitern und Tritte sowie Hochregale

Wir lassen Sie nicht alleine stehen, wenn Sie Fragen zu Regeln, Verordnungen, Normen oder Gesetze haben. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Gerne können Sie uns per E-Mail (poelmann@psa-check) oder telefonisch (02309-6009967) erreichen. Wir Prüfen nicht nur, sondern für uns bedeutet eine Prüfdienstleistung, Sie von der Ausarbeitung bis zum Ende zu begleiten bzw. diese Tätigkeiten durchzuführen.


PSA-Check Poelmann

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