TRBS 2121 Teil 3

Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 3

Gefährdungen von Personen durch Absturz

Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.

Vorbemerkung

Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.


PSA-Check Poelmann GmbH prüft und handelt nach der neuen TRBS 2121-3 und führt alle vorgeschriebenen Prüfungen und Höhenarbeiten für Sie durch.
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Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert die §§ 10 und 11 und Anhang 2 Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind Verfahren, bei denen sich der Anwender planmäßig an Seilen horizontal, diagonal oder vertikal fortbewegt und/oder positioniert. Es besteht aus Tragsystem und Sicherungssystem. Die gegenseitige Rettung der Anwender ist dabei eingeschlossen.

2.2 Tragsystem ist die Gesamtheit von Anschlagsystem und Tragseil, ausgestattet mit den an das jeweilige Verfahren angepassten Zugangs- und Positionierungsgeräten und Sitzen. Zur Verhinderung eines Absturzes müssen die Zugangs- und Positionierungsgeräte über eine selbstblockierende Funktion verfügen.

2.3 Sicherungssystem ist die Gesamtheit von Anschlagsystem und Auffangsystem, das beim Versagen des Tragsystems den Absturz des Anwenders verhindert.

2.4 Bereitstellung umfasst die Beschaffung der für den jeweiligen Verwendungszweck notwendigen Systemkomponenten bzw. Gesamtsysteme, die Montage der für den jeweiligen Verwendungszweck notwendigen Systemkomponenten bzw. Gesamtsysteme.

2.5 Benutzung umfasst die Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme und bei Schäden verursachenden Einflüssen, den Gebrauch als Arbeitsmittel, die Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen bei Funktionsstörungen und außergewöhnlichen Einflüssen, wie z. B. Witterungseinflüssen, und die Instandsetzung und Wartung.
...
4 Maßnahmen

4.1
Bereitstellung

Der Arbeitgeber hat Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen unter Verwendung geeigneter Systemkomponenten einschließlich der Rettungseinrichtungen für den speziellen Verwendungszweck verantwortlich zusammenzustellen.

Erläuterung:

Geeignete Systemkomponenten sind z. B.:
Zugangs- und Positionierungsgeräte, die der Ausführung B und/oder C DIN EN 12841:2006-11 entsprechen, nach allgemeinen, ergonomischen Anforderungen an den Arbeitsplatz gestaltete Sitzflächen und Gurtkonzeptionen, bei denen die personenbezogenen Bedürfnisse unter Beachtung medizinischer, besonders physiologischer Gegebenheiten berücksichtigt sind und von denen aus sitzend Arbeiten verrichtet werden können, Körperhaltevorrichtungen, wie Auffanggurte die DIN EN 361:2002-09 oder Sitzgurte die DIN EN 813:2008-11 entsprechen, Anschlageinrichtungen, die DIN EN 795:1996-08/2001:01 entsprechen bzw. deren Tragfähigkeit nach den Technischen Baubestimmungen nachgewiesen ist, Tragseile, die der Form A DIN EN 1891:1998-06 entsprechen, Sicherungssysteme als Absturzschutzsysteme, die nach DIN EN 363:2008-05 zusammengestellt sind.

Bei Baumpflegearbeiten, bei denen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Erläuterung:

Solche Einsatzfälle können zum Beispiel beim Zugang in und dem Weg durch eine Baumkrone gegeben sein, da auf dem Weg durch das Geäst eine einwandfreie Funktion des Sicherungssystems nicht gewährleistet sein kann.

4.2 Benutzung

Für die Anwendung der Verfahren hat der Arbeitgeber einen Plan für den Aufbau, Umbau und Abbau (Montageanweisung oder Betriebsanweisung) zu erstellen oder erstellen zu lassen.

Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur unter der Aufsicht/Überwachung eines geeigneten beauftragten Aufsichtführenden und von geeigneten beauftragten Beschäftigten angewendet werden (siehe Abschnitt 4.3).

Die Anwendung der Verfahren muss von beauftragten Aufsichtführenden geplant und geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeit gewährleisten.

Die Verfahren dürfen nur angewendet werden, wenn dem Anwender jederzeit gefahrlos das Einsteigen in das System bzw. das Verlassen des Systems und der Einsatzstelle möglich ist.

Erläuterung:
Zur Vermeidung von Absturzgefahren beim Einstieg in das System kann z. B. die Benutzung von PSA gegen Absturz erforderlich sein.
Ein Verlassen des Systems bzw. der Einsatzstelle kann z. B. erforderlich sein bei Feuer, Einsturzgefahr, Überflutung oder Sauerstoffmangel.

4.3 Beauftragte Personen

4.3.1 Allgemeines

Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen von Aufsichtführenden und Beschäftigten ausgeführt werden, die für diese Arbeiten fachlich und körperlich geeignet sind.

Erläuterung:

Körperlich geeignet sind z. B. Beschäftigte, bei denen keine gesundheitlichen Bedenken für Arbeiten mit Absturzgefahr bestehen. Im Bereich der Baumpflege können z. B. Beschäftigte körperlich geeignet sein, wenn keine gesundheitlichen Bedenken für die Durchführung von "Bauarbeiten" bestehen.

Jeder Anwender der Verfahren muss in der Ersten Hilfe ausgebildet sein.
4.3.2 Beauftragter Aufsichtführender

Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der Aufsichtführende folgende Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch erworben hat:
  1. Erstellen einer qualifizierten Gefährdungsbeurteilung, Erstellen einer Betriebsanweisung.
  2. Anforderungen an die Baustellenvorbereitung/Einsatzplanung
  3. Anforderungen an den Betrieb einer Baustelle bzw. der Aufsichtsführung
  4. umfassende Kenntnisse über Materialeigenschaften/Ausrüstung, für deren Auswahl und deren spezifischen Eigenschaften, insbesondere auch von Zubehör und eingesetztem Hilfsgerät.
  5. umfassende Knotenkunde
  6. Beurteilung von Ankerpunkten und der notwendigen Anschlagtechniken; incl. der Kenntnis über transportable Anker und Befestigungen.
  7. Sicherungstechnik
  8. Rettungstechniken, Rettungsplanung und Umsetzung vor Ort bezogen auf die spezifische Gefährdungssituation.
  9. Vorstiegstechniken

Erläuterung:

Zu diesem Personenkreis gehören z. B. Beschäftigte, die einen Lehrgang für Aufsichtführende zur Ausführung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
Für die Arbeiten in der Baumpflege gehören zu diesem Personenkreis z. B. Beschäftigte, die einen Lehrgang für die Durchführung von seilunterstützten Arbeiten in der Baumkrone erfolgreich absolviert haben. Bei Arbeiten mit einer Motorsäge ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für die Durchführung von seilunterstützten Arbeiten in der Baumkrone mit Motorsägen Einsatz nachzuweisen.

4.3.3 Beauftragter Beschäftigter

Die fachliche Eignung liegt vor, wenn er folgende Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch erworben hat:
  1. Möglichkeiten und Grenzen der Durchführung von Arbeiten
  2. Seil-, Knoten- und Gerätekunde.
  3. Anschlagtechnik
  4. Rettungstechniken
  5. Sicherungsvarianten

Darüber hinaus können, in Abhängigkeit des Gefährdungsgrades des angewendeten Verfahrens, zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sein.

Erläuterung:

Zu diesem Personenkreis gehören z. B. Beschäftigte, die einen Lehrgang für Höhenarbeiter zur Ausführung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren mit vertikalen Zugangstechniken erfolgreich absolviert haben.
Für die Arbeiten in der Baumpflege gehören zu diesem Personenkreis z. B. Beschäftigte, die einen Lehrgang zur Durchführung von seilunterstützten Arbeiten in der Baumkrone erfolgreich absolviert haben. Bei Arbeiten mit einer Motorsäge ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für die Durchführung von seilunterstützten Arbeiten in der Baumkrone mit Motorsägen Einsatz nachzuweisen.

Liegt ein erhöhter Gefährdungsgrad vor, kommen neben der vertikalen Zugangstechnik andere Zugangstechniken wie Traversieren, horizontale und diagonale Zugangsrichtungen zur Anwendung.

Hierbei sind zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich:
  1. Grundkenntnisse über Gefährdungsbeurteilung und Baustellensicherung
  2. Detaillierte Kenntnisse über Material/Ausrüstung/Knoten
  3. Sturzphysik und medizinische Aspekte
  4. Kenntnisse zur Beurteilung von Ankerpunkten und der notwendigen Anschlagtechniken; incl. der Kenntnis über transportable Anker und Befestigungen.
  5. Auf- und Abseiltechniken, horizontale Fortbewegung.
  6. Rettung nach oben, aktive/passive Rettung aus horizontalen Seilstrecken/Struktur.
  7. Fremdsicherung

Erläuterung:

Zu diesem Personenkreis gehören z. B. Beschäftigte, die einen Lehrgang für Höhenarbeiter zur Ausführung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren mit horizontalen und diagonalen Zugangstechniken und mittels Traversieren erfolgreich absolviert haben.
Für die Arbeiten in der Baumpflege gehören zu diesem Personenkreis z. B. Beschäftigte, die einen Lehrgang zur Durchführung von seilunterstützten Arbeiten in der Baumkrone erfolgreich absolviert haben. Bei Arbeiten mit einer Motorsäge ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für die Durchführung von seilunterstützten Arbeiten in der Baumkrone mit Motorsägen Einsatz nachzuweisen.

4.4 Unterweisung

Beauftragte Beschäftigte sind speziell für die auszuführenden Arbeiten angemessen, auf den Arbeitsplatz bezogen und den Aufgabenbereich ausgerichtet zu unterweisen. Dabei sind Verfahren zur Rettung mit zu behandeln.

Im Rahmen der Unterweisung sind praktische Übungen erforderlich. Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger Sicherung durchzuführen.

Erläuterung:

Als geeignete unabhängige Sicherung können z. B. Schutznetze, Fanggerüste oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, z. B. Höhensicherungsgeräte, verwendet werden.

4.5 Durchführung des Verfahrens

Beim Einsatz von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen sind mindestens zwei beauftragte Personen nach Abschnitt 4.3 einzusetzen, um sicherzustellen, dass in Notfällen Erste Hilfe geleistet und erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich durchgeführt oder eingeleitet werden können. Dabei muss jederzeit ein Sicht- und Rufkontakt gewährleistet sein.

Der Sicherheit des Retters ist Vorrang zu geben.
4.6 Einhaltung der sicheren Benutzung während des Betriebes

Während der Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen Beschäftigte die verwendeten Komponenten auf augenfällige Beschädigungen kontrollieren. Beschädigungen sind an den jeweiligen beauftragten Aufsichtführenden zu melden. Beschädigte Komponenten sind unverzüglich der Benutzung zu entziehen.

Quelle: Auszug aus TRBS 2121 Teil 3
Regeln und Gesetze für Prüfung Sekuranten Steigleitern Leitern und Tritte sowie Hochregale

Wir lassen Sie nicht alleine stehen, wenn Sie Fragen zu Regeln, Verordnungen, Normen oder Gesetze haben. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Gerne können Sie uns per Mail (anfrage@psa-check.com) oder telefonisch (02309 60099-69) erreichen. Wir Prüfen nicht nur, sondern für uns bedeutet eine Prüfdienstleistung, Sie von der Ausarbeitung bis zum Ende zu begleiten bzw. diese Tätigkeiten durchzuführen.


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