DGUV Regel 108-007 BGR 234

DGUV Regel 108-007 (BGR 234)

Lagereinrichtungen und -geräte

Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet.

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DGUV Regel 108-007 - Lagereinrichtungen und -geräte (bisher: BGR 234) (bisher ZH 1/428)

In dieser Regel sind die Vorschriften und gibt folgendes vor:

1. Anwendungsbereich
1.1     Diese BG-Regel findet Anwendung auf Lagereinrichtungen und -geräte.
1.2     Diese BG-Regel findet auf Lagereinrichtungen insoweit keine Anwendung, als im jeweiligen Landesbaurecht spezielle Regelungen enthalten sind.

2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke.
Regale sind z. B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale, Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige Regaleinrichtungen.


Schränke sind z. B. Schränke mit Flügel-, Roll- oder Schiebetüren, Schränke mit Schubladen oder Auszügen, mehrgeschossige Schrankeinrichtungen und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen.

Lagergeräte sind zur Wiederverwendung bestimmte Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel sowie Stapelbehälter.
Paletten sind z. B. Flachpaletten aus Holz, Stahl, Kunststoff oder Leichtmetall.

Stapelbehälter sind Behälter, deren Aufbauten mit dem Unterbau fest verbunden sind, z. B. Box- und Gitterboxpaletten, Stapelwannen und Stapelkästen.
Stapelhilfsmittel sind zur Wiederverwendung bestimmte Hilfsmittel, die mit den Flachpaletten zu verbinden sind.
Dies sind z. B. Rahmen und Rungen, die aufgesetzt, auf- oder eingesteckt werden, sowie deren Verbindungen.
Siehe auch DIN EN ISO 445 "Paletten für die Handhabung von Gütern; Begriffe".

3. Allgemeine Anforderungen
Lagereinrichtungen und -geräte müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein sowie betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Es wird insbesondere auf die für den Anwendungsbereich dieser BG-Regel zu beachtenden, im Anhang 3 aufgeführten, Rechtsvorschriften und Regeln der Technik verwiesen.

4. Bau und Ausrüstung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.1.1 Ausführung

Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes sicher aufnehmen können. Ihre Stand- und Tragsicherheit muss den betrieblichen Beanspruchungen genügen und durch rechnerische Tragfähigkeitsnachweise für die tragenden Elemente oder durch Belastungsversuche nachgewiesen sein.

4.1.2 Statische Anforderungen
4.1.2.1 Sicherheit gegen Bruch

Bei Belastungsversuchen an Lagereinrichtungen und -geräten muss die Sicherheit gegen Bruch mindestens das Zweifache der vorgesehenen Belastung (Summe der zulässigen Nutzlasten + Summe der Eigengewichte) betragen. Bei nur zwei gleichartigen Versuchen ist der kleinere der beiden Werte anzunehmen.

4.1.2.2 Steifigkeit

Die Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und -geräten muss eine ausreichende Steifigkeit in Längs- und Querrichtung einschließen.

4.1.2.3 Durchbiegung

Die maximale Durchbiegung der tragenden Elemente von Lagereinrichtungen bei Einbringung der zulässigen Nutzlast darf für metallische Werkstoffe höchstens 1/200, für alle anderen Werkstoffe höchstens 1/150 ihrer Stützweite betragen. Bei allen Werkstoffen ist der Dauerstandswert zugrunde zu legen.

Stützweite ist der Abstand zwischen zwei benachbarten Auflagern.

Siehe auch Anhang 2 Abbildung 1 .

4.1.2.4 Horizontalkräfte

Außer den bestimmbaren Horizontalkräften sind bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Lagereinrichtungen und -geräten zusätzliche Horizontalkräfte in der jeweiligen Lastebene sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen. Die zusätzlich anzusetzenden Horizontalkräfte betragen mindestens:
1. Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden,

H = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie

Hz = 50 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle.

Wird das im Abschnitt 4.2.1 angegebene Verhältnis Höhe zu Tiefe überschritten, so sind Standsicherheitsnachweise auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

2. Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden,

H = 1/200 der Gewichtskraft der zulässigen Fachlast sowie

Hz = 350 N als Einzelkraft an jeweils ungünstigster Stelle.

Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

3. Für Lagergeräte im Stapel,

H = 1/50 der Gewichtskraft der Last der Stapeleinheiten an ihren jeweiligen Aufstandflächen sowie

Hz = 150 N als Einzelkraft in Höhe der obersten Aufstandsfläche.

Standsicherheitsnachweise sind auch für den unbeladenen Zustand zu erbringen.

Eine Berücksichtigung von Horizontalkräften als Zusatzlasten ist zulässig. Siehe auch Abschnitt 5.2 und Tabelle 7 "Einteilung der Lasten" DIN 18 800-1 "Stahlbauten; Bemessung und Konstruktion".

Bestimmbare Horizontalkräfte sind z. B. Windkräfte im Freien oder horizontal wirkende Massenkräfte verfahrbarer Regale und Schränke.
Für Lagereinrichtungen, die von Hand be- oder entladen werden, siehe Anhang 2 Abbildungen 2a und 2b .
Für Lagereinrichtungen, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, siehe Anhang 2 Abbildungen 3a und 3b .
Für Lagergeräte im Stapel siehe Anhang 1 Abbildungen 1 und 2 .

4.1.2.5 Standsicherheitsfaktor

Der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen und -geräten muss mindestens 2,0 betragen.

Siehe auch Anhang 1 (Erläuterungen und Beispiele) sowie Anhang 2 Abbildungen 2a bis 3b .

4.1.2.6 Aufstellflächen

Die Aufstellflächen für Lagereinrichtungen und -geräte müssen so beschaffen sein, dass die Eigengewichte und zulässigen Nutzlasten sicher aufgenommen werden.

4.1.2.7 Belastungen aus dem Gebäude

Lagereinrichtungen, die statisch-konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes sind, müssen auch den Bestimmungen des jeweiligen Landesbaurechtes entsprechen.

Eine feste Fußbodenverbindung macht die Lagereinrichtung nicht zum Bestandteil des Gebäudes.

4.1.3 Äußere Gestaltung

Bauelemente von Lagereinrichtungen und -geräten – insbesondere deren Ecken und Kanten – müssen durch Formgebung oder Bearbeitung so gestaltet sein, dass Verletzungen vermieden werden.

Bei Metallböden kann dies z. B. durch Umbördelung oder Abwinkelung der Kanten erreicht werden.

Siehe auch DIN 15 147 "Flachpaletten aus Holz; Gütebedingungen".

4.1.4 Verkehrswege, Gänge

4.1.4.1 Lagereinrichtungen und -geräte müssen so errichtet und aufgestellt sein, dass ausreichend bemessene Gänge vorhanden sind.

4.1.4.2 Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen müssen mindestens 1,25 m breit sein.

4.1.4.3 Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagergeräten müssen mindestens 1,25 m breit sein.

4.1.4.4 Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge), müssen mindestens 0,75 m breit sein.

Siehe Anhang 2 Abbildung 5 .

4.1.4.5 Verkehrswege für kraftbetriebene oder spurgebundene Fördermittel müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten der Fördermittel ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m gewährleistet ist. Bei der Bemessung ist auch der Platzbedarf für Rangiervorgänge zu berücksichtigen. Auf den Sicherheitsabstand kann verzichtet werden, wenn der Zugang von Personen durch bauliche Maßnahmen verhindert ist.

Sind keine baulichen Maßnahmen getroffen, darf der Sicherheitsabstand nur unterschritten werden, wenn die besonderen Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen (siehe §§ 28 bis 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" [BGV D27 ]) eingehalten sind.

Mit dem beidseitigen Sicherheitsabstand von 0,5 m sollen Personen geschützt werden, die sich gleichzeitig mit kraftbetriebenen oder schienengebundenen Fördermitteln im Bereich des Verkehrsweges aufhalten.

Für Einfahrregale siehe Abschnitt 4.3.3 .

Siehe auch:

Abschnitt 1.8 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung,
Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege",
BG-Information "Betriebliches Transportieren und Lagern" (BGI 869),
BG-Information "Erstellung von Betriebsanweisungen für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung" (BGI 756),
DIN EN 528 "Regalbediengeräte; Sicherheit",
DIN 18 225 "Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten".

4.1.4.6 Durchgänge in Regalen müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen. Die lichte Höhe von Durchfahrten muss in Abhängigkeit von den jeweils eingesetzten Fördermitteln bemessen sein.

Quelle: BG Bau Auszug aus der DGUV 108-007
Regeln und Gesetze für Prüfung Sekuranten Steigleitern Leitern und Tritte sowie Hochregale

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