BGR/GUV-R 198

BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198

Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

Vorbemerkung
Regeln der Unfallversicherungsträger richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufs-krankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbeson-dere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maß-nahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund-heitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

PSA-Check Poelmann handelt nach der neuen BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198 und führt alle vorgeschriebenen Prüfungen für Sie durch.
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Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz

5.1 Allgemeines
Die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen den einschlägigen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten bei der Arbeit entsprechen.

Danach muss für die Produkte eine EG-Baumusterprüfung erfolgt sein. Eine Konformitätserklärung des Herstellers muss erstellt werden.
Eine Auflistung der einschlägigen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist in Anhang 3 aufgeführt.

5.1.1 CE-Kennzeichnung
Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz ausgewählt werden, die die CE-Kennzeichnung tragen. Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen "CE" (= communauté européene) und einer vierstelligen Kenn-Nummer (überwachende Stelle).
Ein Muster einer Konformitätserklärung sowie für die CE-Kennzeichnung ist in Anhang 1 dargestellt.

5.1.2 Kennzeichnung
Zur eindeutigen Identifikation ist jeder lösbare Bestandteil eines Systems mindestens mit folgenden Angaben deutlich, unauslöschlich und dauerhaft gekennzeichnet.

Typ- und Modell/Bezeichnung:
  • Namen, Zeichen oder andere Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten bzw. der Handelsname.
  • Chargen- oder Seriennummer des Bestandteiles oder ein anderes Zeichen der Nachweisbarkeit z. B. Herstellungsjahr. Nummer und das Jahr der entsprechenden EN-Norm.
  • Ein Piktogramm oder eine andere Angabe, dass die Benutzer die vom Hersteller gelieferten Informationen lesen müssen.

5.1.3 Gebrauchsanleitung
Jedem System oder Bestandteil ist eine schriftliche Gebrauchsanleitung (Information des Herstellers) in deutscher Sprache beigefügt.

5.2 Bewertung
Vor der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz hat der Unternehmer eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz vorzunehmen, um festzustellen, ob sie 

  • Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen
  • Für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind, den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten genügen, dem Versicherten angepasst werden können, wenn die Art der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz dieses erfordert.

5.3 Hinweise für die Auswahl

5.3.1 Allgemeines

5.3.1.1 Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören

5.3.1.2 Bei der Auswahl der Auffangsysteme ist die erforderliche lichte Höhe unterhalb des Standplatzes des Benutzers zu beachten. Genaue Angaben dazu sind in der Gebrauchsanleitung des Herstellers aufgeführt.

Die erforderliche lichte Höhe errechnet sich aus der jeweiligen Auffangstrecke und einem Sicherheitsabstand von 1m. Der Sicherheitsabstand berücksichtigt u. a. das Verschieben der Auffangöse am Gurt und die Dehnung des Gurtmaterials (siehe nachfolgende Beispiele).

5.3.1.3 Auffangsysteme dürfen nicht miteinander kombiniert werden.
Eine negative Beeinflussung der Wirkungsweise ist möglich. Z. B. können nachteilige Beeinflussungen eintreten, falls Höhensicherungsgeräte mit einem zusätzlichen Falldämpfer verwendet werden.

5.3.1.4 Auffangsysteme sind in der Regel so konzipiert, dass der Sturz und der Auffangvorgang unbeeinflusst vonstatten gehen. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die Ausrüstungen dabei auch Kantenbeanspruchungen ausgesetzt sind, bzw. die Anschlageinrichtung sich nicht über der Person, sondern z. B. in Standplatzebene angeordnet sein kann. Für diese Beanspruchungsfälle sind besonders geprüfte Komponenten auszuwählen.
Mittlerweile sind Höhensicherungsgeräte, mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung und Verbindungsmittel mit Falldämpfer verfügbar, die bestimmten Beanspruchungen über eine Kante standhalten. Angaben zur Art der Kantenbeanspruchung und die zulässige Anordnung des Anschlagpunktes sind in der Gebrauchsanleitung des Herstellers enthalten.

5.3.1.5 Beim Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zusammen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen ist darauf zu achten, dass keine gegenseitige Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzwirkung eintritt. Beispiele für Kombinationen von PSA-Arten:

Kombination Kopfschutz und PSA gegen Absturz
In den Fällen bei denen im Sturzfall bzw. während des Auffangvorgangs die Gefahr des Anschlagens mit dem Kopf an Teilen der Umgebung besteht wird empfohlen, Schutzhelme mit Gabelkinnriemen aus dem Bergsport zu verwenden, die zusätzlich auch die Anforderungen nach DIN EN 397 erfüllen. Dies ist auch bei Gefahr des Abstreifens des Helmes durch Hochrutschen der Auffangöse beim Auffangvorgang erforderlich.

Kombination Atemschutz und PSA gegen Absturz
Durch orientierende Untersuchungen (siehe www.dguv.de) wurde die gegenseitigen Beeinflussungen und das Verhalten von Atemschutzgeräten beim Auffangvorgang ermittelt. Danach ist für die Risikobewertung der Auffangvorgang immer mit zu berücksichtigen. Kurze Fallstrecken reduzieren das Risiko der Beeinträchtigung der Atemschutzgeräte. Es werden auch kombinierte, integrierte Schutzausrüstungen angeboten.

Schutzkleidung und PSA gegen Absturz
Die Integration von Auffanggurten in Chemikalienschutzanzügen oder anderer Arbeitskleidung kann sinnvoll sein.

Zusätzlich sind die ergonomischen Besonderheiten der kombinierten persönlichen Schutzausrüstungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten, um eine Überbelastung des Trägers, z.B. durch das Gesamtgewicht der persönlichen Schutzausrüstungen, das Umgebungsklima oder die Arbeitsschwere, zu vermeiden.

5.3.1.6 Ein System mit einem Höhensicherungsgerät ist für Arbeiten über Stoffen, in die man versinken kann, unzulässig. Höhensicherungsgeräte funktionieren nur bei bestimmten Auszugsgeschwindigkeiten, die beim Versinken in Stoffen nicht erreicht werden.

5.3.1.7 Zum Schutz gegen Absturz von Personen dürfen Bergsteigerausrüstungen nur dann eingesetzt werden, wenn diese Ausrüstungen auch den einschlägigen Normen für PSA gegen Absturz entsprechen.

Beispiel: Ein Anseilgurt nach DIN EN 12277 muss demzufolge auch DIN EN 361 entsprechen.

Quelle: bgbau-medien

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